Aufnahmen Schuljahr 2010/11

Die Aufnahmelisten sind derzeit nicht verfügbar. Sie werden nach dem Aufnahmetest aktualisiert auf die Homepage gestellt!

 

Sehr geehrte Aufnahmewerberin!
Sehr geehrter Aufnahmewerber!

Herzlichen Dank für Ihr Interesse an den Schulen des bfi Wien. Um einen fixen Schulplatz an den Schulen des bfi Wien erhalten zu können, sind einige Punkte zu beachten.

Positives Absolvieren des Bewerbungsgespräches

Rechtzeitige Rückmeldung und Abgabe der benötigten Dokumente

Bis spätestens 15.05.2010 (2. Ranking) müssen sich all jene, die am 6.5.2010 die Zusage über den vorläufigen Schulplatz an den Schulen des bfi Wien erhalten haben, schriftlich (mittels zugesandten Brief) im Sekretariat rückmelden.
Auch jene SchülerInnen, die nur einen Wartelistenplatz erhalten haben, müssen sich verpflichtend bis 15.05.2010 rückmelden, sonst werden sie von der Warteliste gestrichen.

Bis Freitag in der vorletzten Schulwoche müssen Sie die Bestätigung über den Schulerfolg der derzeit von Ihnen besuchten Schule (KMS, HS; PS, AHS) verpflichtend und persönlich im Sekretariat der Schulen des bfi Wien abgeben, damit wir feststellen können, ob Sie eine Aufnahmeprüfung abzulegen haben. (Es werden weder gefaxte noch per Post gesandte Schulerfolgsbestätigungen entgegengenommen!!). Die Abgabe der Schulerfolgsbestätigung stellt die Anmeldung für die Aufnahmeprüfung dar! Die Aufnahmeprüfungen finden in der letzten Schulwoche – nur für jene, die die Schulerfolgsbestätigung ordnungsgemäß abgegeben haben, statt.

Aufnahmetest findet am Dienstag in der letzten Schulwoche statt.

Prüfung in Deutsch 7:45 Uhr

Prüfung in Englisch 9:15 Uhr

Prüfung in Mathematik 10:45 Uhr

 

Schließlich müssen Sie am letzten Schultag bis spätestens 13:00 Uhr an den Schulen des bfi Wien das Originalzeugnis der von Ihnen besuchten Schule vorweisen.

Die endgültige Aufnahmeliste wird 14 Tage nach Schulschluss auf unserer Homepage www.schulenbfi.at veröffentlicht. Wenn Sie Ihren Namen auf dieser Liste finden, freuen wir uns Sie im September begrüßen zu dürfen.

Die Termine beziehen sich auf ein wiener Schuljahr.

 

Gesetzlichen Kriterien für die Aufnahme

Aufnahmevoraussetzungen in eine höhere Schule – SchOrgG §§ 68

§68.XX (1)XXII Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist
1. der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Hauptschule1, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ enthält2, die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt3, dass der Schüler/die Schülerin auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird, oder
2. der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
2a. XXIV der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer mittleren Schule oder
3. der erfolgreiche Abschluss der 4. 1 oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.
AufnahmsbewerberInnen mit dem erfolgreichen Abschluss der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung4, 4a abzulegen.

Bei einer Beurteilung mit „Befriedigend“ in Deutsch, Mathematik oder Lebender Fremdsprache ist für die berufsbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung abzulegen; für mittlere Schulen ist keine Aufnahmsprüfung erforderlich. Es besteht jedoch bei entsprechenden Schülerleistung im Fall eines „Befriedigend“ die Möglichkeit, auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz den Vermerk „Entspricht für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule zumindest einem „Gut“ der II. Leistungsgruppe“ in das Jahreszeugnis aufzunehmen.
Ein „Genügend“ ist so zu werten, als ob der Schüler/die Schülerin in diesem Pflichtgegenstand die III. Leistungsgruppe besucht hätte. Daher ist hier in jedem Fall eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
Dies gilt auch für den Schulversuch Mittelschule, sofern nicht im Zeugnis ausdrücklich die Gleichstellung mit dem Zeugnis eines Realgymnasiums vermerkt ist. Dieser Vermerk lautet „Der Schüler hat damit die Berechtigungen erworben, die mit dem Zeugnis eines Realgymnasiums verbunden sind“.
1 Der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse ist im Hinblick auf dem Sachzusammenhang gemäß § 28 Abs. 3 SchUG zu beurteilen. So auch den Erl. des BMU vom 21. April 1997, Zl. 13261/15-III/4/97, RS Nr. 23/1997, MVBl. Nr. 68/1997.
2 Sofern das Hauptschulzeugnis keine Leistungsgruppenhinweise enthält, gilt gemäß Erlass des BMU vom 12. Februar 1997, Zl. 25.359/1-III/4/97 (RS Nr. 14/1997):
Für die Frage der Verpflichtung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung für Aufnahmsbewerber mit einem Zeugnis der 4. Klasse einer Hauptschule ohne Angabe von Leistungsgruppen (Schulversuche gemäß § 131b SchOG) oder einer Realschule (Privatschule mit einem Organisationsstatut) ist davon auszugehen, dass ein „Sehr gut“ oder „Gut“ der I. oder zumindest einem „Sehr gut“ oder „Gut“ der II. Leistungsgruppe entspricht. Daher haben diese Schüler keine Aufnahmsprüfung für die berufsbildenden Schulen abzulegen.
3 Anm. 6a zu §40 gilt sinngemäß.
4 Die Aufnahmsprüfungen sind in den §§ 6 bis 8 SchUG geregelt; siehe ferner den 3. Abschnitt der V über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen
4a Anm. 3a zu § 55 gilt auch hier.
5 Siehe § 20 der V über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen.

Aufnahmevoraussetzungen in eine mittlere Schule – SchOrgG §§ 55

§55.IX (1)XX, XXI Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe1. Sofern der Aufnamsbewerber/die Aufnahmsbewerberin in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand der Hauptschule zum Abschluss der 4. Klasse in der niedrigsten Leistungsgruppe war2, hat er/sie im betreffenden Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung 3,3a abzulegen; eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluss einer 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe4.

Zu § 55: 1 Siehe § 28 Abs. 3 SchUG.
2 Sofern das Hauptschulzeugnis keine Leistungsgruppen ausweist, gilt ein „Genügend“ als Besuch der niedrigsten (III.) Leistungsgruppe. Siehe den vorletzten Abs. des in Anm. 2 zu § 68 wiedergegebenen Rundschreibens.
3 Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetztes sowie im 3. Abschnitt der V über Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
3a Eine solche Aufnahmsprüfung, und zwar in Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache, ist jedenfalls von Aufnahmsbewerbern nach dem Besuch einer Privatschule mit eigenem Organisationsstatut und Öffentlichkeitsrecht (§14 Abs. 2 PrivSchG) abzulegen (Erl. des BMU vom 27. März 2000, Zl. Nr. 24.264-III/A/4/2000, RS Nr. 12/2000).
4 Dies gilt nur, wenn die Polytechnische Schule nach ergolgreichem Abschluss der 8. Schulstufe besucht wurde (siehe § 28 Abs. 1 letzter Satz).